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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 07-08 | Influencer: Verwaltung positioniert sich zur Einlage des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts

Mit ”Ertragsteuerrechtliche Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen (Influencer)” ist ein ausführlicher Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein etwas ungelenk überschrieben. Interessant sind die Aussagen zur Einlage von Namensrechten. Hintergrund ist, dass Influencer häufig Unternehmen das Recht einräumen, ihren Namen für die Bewerbung von Produkten zu verwenden. Dann stellt sich die Frage der bilanziellen Behandlung des Namensrechts.

Wenn Sie Influencer betreuen, ist ein Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein für Sie interessant – zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen, wie es etwas ungelenk heißt.

Danach liegen regelmäßig hinsichtlich der Werbeeinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Influencer erhalten – so die Verwaltung – Geld für das Dulden von Werbeanzeigen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen und für das Bewerben von Produkten. Und nicht für die Veröffentlichung von Inhalten als Ausdruck einer künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit nach § 18 EStG. Der Handel mit eigenen Produkten – wie z. B. Kleidung, Schmuck oder Kosmetikprodukten – stellt ohnehin eine...