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BGH 08.07.2024 1 StR 66/24, NWB 47/2024 S. 3239

Insolvenz | Insolvenzverschleppung durch faktischen GmbH-Geschäftsführer

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann auch zur Antragstellung verpflichtet und damit Täter einer Insolvenzverschleppung sein (vgl. § 15a Abs. 4 InsO), wenn ein neuer (Schein-)Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wurde.

Anmerkung:

Der Angeklagte, der unter der Firma der GmbH noch im Jahr 2021 Scheinrechnungen in den Umlauf brachte, blieb als faktischer Geschäftsführer auch nach dem Zeitpunkt der Eintragung des neuen (Schein-)Geschäftsführers in das Handelsregister zur Antragstellung verpflichtet. Die Pflicht erlischt naheliegender Weise etwa durch Abweisung eines Fremdantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse.