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Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO
Ein aktueller Überblick unter Berücksichtigung des
[i]Rüsch in Zugmaier/Nöcker, AO-Kommentar, § 74, NWB SAAAH-78678 Der Eigentümer eines Gegenstands, der diesen einer anderen Person für ihr Unternehmen überlässt, haftet unter den Voraussetzungen des § 74 AO für die in diesem Unternehmen anfallenden Betriebssteuern mit dem überlassenen Gegenstand. Der BFH hat unlängst zur Haftungsnorm des § 74 AO Stellung genommen. Dabei stand die Frage im Zentrum, wann Gegenstände i. S. von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO einem Unternehmen dienen und somit die gegenständlich beschränkte Haftung begründen (, NWB TAAAJ-76466). Zudem beleuchtete der BFH in seiner Entscheidung weitere zentrale Punkte dieser Haftungsvorschrift. Im nachfolgenden Beitrag wird § 74 AO ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung näher untersucht und dabei das Haftungsrisiko herausgearbeitet sowie die Besprechungsentscheidung in den haftungsrechtlichen Gesamtkontext gestellt.
I.
1. Ausgangsfall
[i]BFH, Beschluss v. 6.8.2024 - VII R 25/21, NWB TAAAJ-76466 Die Klägerin verpachtete an die X-Gesellschaft, an deren Kapital sie zu 50 % beteiligt war, in ihrem Eigentum stehendes Sachanlagevermögen (Grund und Boden, Bürogebäude), das für den Betrieb des Unternehmen...