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BFH 27.08.2024 VIII B 74/23, StuB 22/2024 S. 887

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

(1) Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung , NWB SAAAJ-66674, BFH/NV 2024 S. 767). (2) Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird (Bezug: § 155 Satz, § 52d, § 52a, § 119 Nr. 3 FGO; § 227 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Sc...