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GRV | Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht
Der Wortlaut des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung [GRV] als Syndikusrechtsanwalt) fordert für die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nicht, dass ein Rechtsanwalt über den gesamten Rückwirkungszeitraum Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war.
Der klagende Rechtsanwalt hat nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für den Zeitraum v. – für die Beschäftigung bei einem Arbeitgeberverband. In dem streitigen Zeitraum war der Versicherte noch nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Eine einschränkende Anwendung des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI sei nicht angezeigt, so das Gericht. Dafür könnte zwar sprechen, dass dadurch den gru...