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LAG Niedersachsen 05.06.2024 8 Sa 562/23, NWB 46/2024 S. 3175

Arbeitsverhältnis | Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung i. H. von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von fünf Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt.

Anmerkung:

Das Gericht hält bei einer Freistellung von 50 Tagen und Studiengebühren i. H. von 14.280 € allenfalls eine zweijährige Bindung für gerechtfertigt. Eine längere Bindung wäre seiner Ansicht nach nur bei erheblich höheren Aufwendungen und besonderen Vorteilen für die Arbeitnehmerin nicht zu beanstanden. Da diese im Streitfall aber nicht vorlagen, führe die zu lange Bindungsdauer zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklau...