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StaRUG | Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens
Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden. Das StaRUG erfordert gerade keine abschließende, generelle Einordnung des Schuldners als Verbraucher oder Unternehmer. Dem Gesetz liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person zugrunde („soweit sie unternehmerisch tätig ist“).
Das Halten von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person (Schuldner) an einer operativ tätigen GmbH genügt für sich genommen nach Ansicht des Gerichts nicht, um für den Schuldner den Anwendungsbereich des StaRUG zu eröffnen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG). Danach können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens grds. von einer natürlic...