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Voraussetzungen für den Ansatz einer Pensionsrückstellung
In einem aktuellen Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Pensionsrückstellung auch dann gebildet werden darf, wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält und von der Kapitalgesellschaft an die versorgungsbegünstigten Gesellschafter Zahlungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.
Sachverhalt
Die (Revisions-)Klägerin war eine im Jahr 1984 errichtete GmbH, die mit ihren beiden Allein-Gesellschaftergeschäftsführern jeweils inhaltsgleiche Pensionszusagen abgeschlossen hatte. Die Pensionszusage sah eine Altersgrenze von 65 Jahren vor, wobei auch ein früheres oder späteres Ausscheiden aus der Firma möglich war. Der vorzeitige Bezug der Rente war jedoch – basierend auf den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – auf das 60. Lebensjahr begrenzt. In der Folge wurden entsprechend Pensionsrückstellungen gebildet.
Im Jahr 2010 übertrugen die beiden Gesellschafter schließlich ihre Anteile auf ihre Kinder und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder. Einige Zeit später erhielten die Alt-Gesellschafter jeweils eine (vorzeitige) Altersrente, obwohl sie das hierfür ...