Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 22 vom Seite 1020

Die E-Rechnung: Betroffene Unternehmen, Übermittlung und Annahme

Erläuterungen und Hinweise zum finalen (Teil 1)

Dirk J. Lamprecht

Das BMF hat am das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht. Durch das Einführungsschreiben zur obligatorischen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 erwartete die Praxis Erläuterungen und Ergänzungen. Inwiefern diese Erwartungen erfüllt wurden, zeigt diese Beitragsreihe auf. Rechtliche und praktische Lücken werden aufgezeigt und mit Handlungsempfehlungen versehen.

I. Überblick

[i]Inländische B2B-UmsätzeDie obligatorische Verwendung der E-Rechnung betrifft grundsätzlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Davon ausgenommen sind

An [i]Nur Entgegennahme einer E-Rechnung ab 1.1.2025 verpflichtenddieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nur die Entgegennahme einer E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich für Umsätze und Rechnungslegung nach dem verpflichtend ist. Für den debitorischen Bereich gibt es Übergangsregelungen.

Mit der Einführung der (inländischen) E-Rechnung ist der erste von drei Schritten getan.

Der Drei-Stufen-Plan:

Erste Stufe: [i]Erste Stufe

  • Einführung der E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich ab .

  • Es bestehen Befreiungs- und Übergangsregelungen.

  • Übermittlung z. B. per E-Mail-Anhang, aber einheitliches Format der E-Rechnung.

  • Bilaterale Vereinbarungen zur Verschlüsselung der Rechnungsdaten sind möglich.S. 1021

Zweite Stufe: [i]Zweite Stufe

  • Einführung eines Meldesystems (V- oder Y-Modell) im inländischen B2B-Bereich.

  • Der Rechnungsaustausch, wie auch die Rechnungsberichtigung müssen standardisiert (als Datensatz) erfolgen.

  • Bilaterale Verschlüsselungen sind dann nicht (mehr) möglich.

  • Zeitpunkt steht noch nicht fest, u. U. ab 2028.

Dritte Stufe: [i]Dritte Stufe

  • EU-weites E-Rechnungsaustauschverfahren ab .

  • Wegfall der Sammelrechnungen.

  • Wegfall der Zusammenfassenden Meldungen.

  • Mit Einschränkung der Bargeldzahlungen könnte auch die USt-Voranmeldung entfallen.