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BBK Nr. 22 vom Seite 1038

Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und Verbuchung der Umsätze

Karl-Hermann Eckert

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist eine besondere Besteuerungsform. Im Gegensatz zu der im Regelfall anzuwendenden Allphasennettobesteuerung mit Vorsteuerabzug muss hier der Unternehmer nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Besteuerung beschränkt sich auf den beim Verkäufer entstandenen Mehrwert. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden. Im Regelfall handelt es sich um Gegenstände aus dem Privatbereich, die bereits einmal beim erstmaligen Kauf umsatzbesteuert wurden.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze und Besonderheiten. Anhand von Praxisbeispielen werden Vorschläge für die zutreffende Buchung unter Beachtung der Aufzeichnungspflichten aufgezeigt.

I. Grundsätze

1. Allgemeine Voraussetzungen

[i]Bewegliche körperliche Gegenstände Die Differenzbesteuerung ist auf die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände beschränkt. Hauptanwendungsbereich sind der Gebrauchtwagenhandel sowie Verkäufe in Second-Hand-Läden oder über bekannte Plattformbetreiber, bei denen Gegenstände, die von Privatpersonen angekauft werden, wieder an Privatpersonen veräußert werden. S. 1039

Die Differenzbesteuerung kann auch auf Neuware angewendet werden, sofern kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Beispiel 1

Die Privatperson P gewinnt im Rahmen einer Verlosung einen Neuwagen, den P an den Autohändler A veräußert.

Lösung: Da das Autohaus A keinen Vorsteuerabzug aus dem Neuwagenankauf geltend machen kann, ist für A die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar.

Der [i]Regelung gilt für WiederverkäuferAnwendungsbereich ist auf Wiederverkäufer beschränkt. Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen. Der An- und Verkauf kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Ein einmaliger Anlageverkauf ist indes von dieser Regelung ausgenommen. Weiterhin sind auch Versteigerer, die Gebrauchtwaren im eigenen Namen öffentlich versteigern, als Wiederverkäufer anzusehen.

[i]Entgeltlicher ErwerbDer Gegenstand muss im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für das Unternehmen erworben worden sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus dem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat.

[i]Instandhaltung vor Weiterverkauf unschädlichDie Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG setzt bei unionsrechtskonformer Auslegung die Identität des erworbenen und des veräußerten Gegenstands voraus. Der Gegenstand darf vor dem Wiederverkauf in seinem Wesen nicht verändert worden sein. Dagegen ist die Instandhaltung erworbener Waren vor dem Weiterverkauf dann unschädlich, wenn diese nicht zu einer Wesensänderung oder erheblichen Wertsteigerung führt.