Neue Vorgaben zur Gliederung des Jahresabschlusses von
Wohnungsunternehmen
Fritz
Schmidt
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3206Die am
in Kraft getretene Verordnung über die Gliederung des
Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) (BGBl 2023 I
Nr. 152) sieht vom allgemeinen Handelsbilanzrecht abweichende Vorschriften
für die Gliederung der Jahresabschlüsse und einiger Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vor. Das in der Verordnung
vorgegebene Formblatt ist zwingend für Jahresabschlüsse von Wohnungsunternehmen
anzuwenden, die sich auf nach dem beginnende Geschäftsjahre
beziehen.
[i]Geänderte Postenbezeichnungen; tiefere
UntergliederungDurch die JAbschlWUV ergeben sich gegenüber der
bisherigen Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses
von Wohnungsunternehmen v. (BGBl 1970 I S. 1334) teilweise
geänderte Postenbezeichnungen. Die Umsatzerlöse aus der
Bewirtschaftungstätigkeit hießen bisher Umsatzerlöse aus der
Hausbewirtschaftung, die Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
Aufwendungen für Hausbewirtschaftung. Eine tiefere Aufgliederung erfolgt bei
den Aufwendungen für Betreuungstätigkeit.
Darstellung der Geschäftszweige in Bilanz und GuV nach der
JAbschlWUV
Die JAbschlWUV berücksichtigt in ihrer Gliederung der Bilanz und
der GuV, dass Wohnungsunternehmen in verschiedenen Geschäftszweigen tätig sein
können.