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IWB Nr. 21 vom Seite 857

Korrekturen nach § 1 Abs. 3e AStG im Rahmen konzerninterner Finanzierungsbeziehungen

Sind sie bei geteilten Risikokontrollfunktionen zulässig?

Ann-Kathrin Lefarth

In Bezug auf den mit dem Wachstumschancengesetz neu eingeführten § 1 Abs. 3e AStG sehen sich Rechtsanwender mit Unsicherheiten konfrontiert. Zum einen setzt § 1 Abs. 3e Satz 2 AStG in der bisherigen Fassung die Verwaltungsauffassung, aufgrund von Risikokontrollbeiträgen inländischer Gesellschaften im Rahmen konzerninterner Finanzierungsbeziehungen Einkünfteberichtigungen vornehmen zu wollen, gesetzlich nicht um. Zum anderen werden Steuerpflichtige hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrektur im Unklaren gelassen. Der Beitrag stellt zunächst die Regelung des § 1 Abs. 3e Satz 2 i. V. mit Satz 1 AStG vor und zeigt deren Diskrepanz zur Verwaltungsauffassung auf. Anschließend werden die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrektur herausgearbeitet und anhand von Praxisfällen veranschaulicht.

Kernaussagen
  • Durch § 1 Abs. 3e Satz 2 AStG erfolgt keine Begrenzung des Zinsabzugs des inländischen Darlehensnehmers für Darlehen ausländischer Finanzierungsgesellschaften. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine von der BFH-Rechtsprechung, den OECD-Verrechnungspreisleitlinien sowie der Verwaltungsauffassung abweichende Regelung schaffen wollte.

  • Für eine Umsetzung der in der Verwaltungsauffassung zum Ausdruck kommenden Vergütungspflicht der durch inländische Gesellschaften erbrachten Risikokontrollbeiträge besteht keine Rechtsgrundlage. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3e Satz 2 i. V. mit Satz 1 AStG gibt für die Annahme vergütungspflichtiger Dienstleistungen an die Finanzierungsgesellschaft nichts her. Eine § 1 Abs. 3c AStG entsprechende Regelung wurde durch den Gesetzgeber bis jetzt – bezogen auf Finanzierungsgesellschaften und an diese erbrachte Risikokontrollleistungen – nicht geschaffen.

  • Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Korrektur sind nach § 1 Abs. 3e Satz 2 i. V. mit Satz 1 AStG unbestimmt. Die Finanzverwaltung stellt für eine Weiterleitungsverpflichtung darauf ab, ob die Finanzierungsgesellschaft zur Risikokontrolle und -tragung befähigt und befugt ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, d. h. wenn die Ausreichung des Darlehens und die tatsächliche Kontrolle der damit verbundenen Funktionen und Risiken auseinanderfallen, kann es überhaupt – so jedenfalls die Verwaltungsauffassung – zur Annahme weiterer vergütungspflichtiger Geschäftsbeziehungen zwischen der Finanzierungsgesellschaft und der Gesellschaft mit Risikokontrollbeiträgen kommen. Hierbei wäre die Finanzierungsgesellschaft Empfängerin derartiger Risikokontrollleistungen.S. 858