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NWB Nr. 46 vom Seite 3164

Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen

Lukas Wölbert und Prof. Dr. Clemens Wangler

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3196Der jüngst veröffentlichte Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ greift die Verlustverrechnung auf und verlangt „einen breitflächigen Schwenk hin zu einer vollständigen, realitätsgerechten und zeitnahen Abbildung von betrieblichem Aufwand (objektives Nettoprinzip) und unternehmerischen Verlusten.“ Die über viele Jahrzehnte erkennbare Tendenz des Steuergesetzgebers, die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten einzuschränken, müsse gestoppt und in ihr Gegenteil gewendet werden. Auch die Rechtsprechung hat und hatte immer wieder Anlass, die Restriktionen bei der Verlustverrechnung zu korrigieren. Eine Kehrtwende des Gesetzgebers liegt förmlich in der Luft. Damit rückt besonders der Verlustabzug nach § 8c KStG und § 8d KStG ins Blickfeld.

Grundsätze des Verlustabzugs bei Körperschaften

[i]Basisnorm § 10d EStG Grundsätzlich können Verluste in der Körperschaftsteuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 10d EStG zunächst begrenzt zurückgetragen und mit Gewinnen vorangegangener Veranlagungszeiträume verrechnet werden. Zudem können Verluste vorgetragen und in zukünftigen Veranlagungszeiträumen im Rahmen der sog. Mindestgewinnbesteuerung abg...