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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Übermittlung des Einspruchs an ein unzuständiges Finanzamt
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Sobald eine Finanzbehörde erkennt, dass ihr ein fristgebundener Antrag irrtümlich zugeleitet wurde, hat sie diesen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Entscheidend dabei ist, dass die Weiterleitung durch die unzuständige Behörde im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Zu diesen Übermittlungsmöglichkeiten zählt auch die Übersendung mit einfacher Post. Das Risiko eines dadurch nicht fristgerechten Eingangs bei der zuständigen Behörde lag bislang allein beim Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang hat das ( NWB DAAAI-61076) eine von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidung getroffen.
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Gesetzliche Grundlagen und bisherige Rechtsprechung
[i]Rechtzeitiger Eingang bei Einlegungsbehörde erforderlichEin Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird (Einlegungsbehörde). Der Eingang bei einer unzuständigen Behörde ist unschädlich, wenn der Rechtsbehelf (immer noch) vor Ablauf der Einspruchsfrist bei der zuständigen Behörde eingeht. [i]Behörde ist kein „Erfüllungsgehilfe“ der BeteiligtenNach bisheriger BFH-Rechtsprechung ist die unzuständige Finanzbehörde nicht „Erfüllungs...