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Steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Apothekenverbunds
Gilt die Tarifbegünstigung des § 34 EStG für sämtliche Apotheken?
In der Praxis ergeben sich im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder einmal spannende Fälle. Dramatisch sind sie insbesondere, wenn wegen neuer steuerrechtlicher Beurteilung durch die Betriebsprüfung dramatische Nachzahlungen in Aussicht gestellt werden. So auch hier.
I. Sachverhalt
Eine Apothekerin hatte vier Apotheken (Hauptapotheke und drei Filialen), die sie Ende 2020 in einem einheitlichen Kaufvertrag zum selben Datum veräußert. Der Steuerberater der Apothekerin meldet dem Finanzamt für 2020 die Veräußerung als einen Veräußerungsfall, beanspruchte die Tarifbegünstigung der §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 34 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG also für alle vier Apotheken.
Das Finanzamt beanstandet im Rahmen einer Betriebsprüfung: Auf den Veräußerungsfall komme § 34 Abs. 3 Satz 5 EStG zur Anwendung mit der Konsequenz, dass die Tarifbegünstigung nur für den Veräußerungsgewinn einer der Apotheken zur Anwendung kommen könne. Für die restlichen drei Apotheken entfalle die Tarifbegünstigung. Sie schlägt vor, von den vier Apotheken den Fall mit dem höchsten Veräußerungsgewinn der Tarifbegünstigung zu unterziehen, den Rest nicht.