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BSG 19.09.2024 B 12 R 6/22 R, NWB 44/2024 S. 3049

GRV | Auslegung eines Befreiungsbescheids

Die Passage „die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur GRV zu zahlen wären“ in einem Befreiungsantrag ist ein allgemeiner, unbestimmter Hinweis.

Anmerkung:

Die DRV Bund befreite eine Rechtsanwältin ab dem von der Versicherungspflicht in der GRV. Ab dem war die Rechtsanwältin für einen anderen Arbeitgeber tätig. Anlässlich einer Betriebsprüfung meldete dieser sie ab J...