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GmbH | Vom Liquidator abzugebende Versicherung
Die vom Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzugebende Versicherung (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) muss enthalten, dass er auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, das dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genannten Verbot vergleichbar ist.
Die Versicherung des Liquidators dient wie die des Geschäftsführers der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens beim Registergericht. Dagegen bezweckt sie nicht die Auslagerung des Prüfverfahrens auf den Liquidator (Geschäftsführer). Prüfung der Versicherung und rechtliche Würdigung ihres Inhalts obliegen weiterhin dem Registergericht. Die Versicherung eines Liquidators, dass keine Umst...