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Testamentsvollstreckung | Unwirksamkeit des Vermächtnisses (OLG)
Erfüllt der Testamentsvollstrecker einen in einem späteren Testament des Erblassers widerrufenen und deshalb in Wirklichkeit nicht bestehenden Vermächtnisanspruch, so verfügt er unentgeltlich i. S. des § 2205 Satz 3 BGB.
Das Bestreiten der Echtheit eines Testaments ist unsubstantiiert, wenn die behauptete Unechtheit weder auf das Schriftbild, die Unterschriften des Erblassers oder das sonstige Erscheinungsbild der testamentarischen Verfügungen gestützt wird.
Ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber sich der Erkenntnis einer Grundbuchunrichtigkeit bewusst verschließt, obwohl sich diese aus den ihm bekannten Tatsachen geradezu aufdrängen musste. Von der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen des Rechtsmangels ist auszugehen, wenn er über die Unrichtigkeit...