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Erbrecht | u. A. Beurteilung der Echtheit einer Urkunde (OLG)
Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Schriftstück (hier: Testament), das den Namenszug des Erblassers trägt, auch von diesem herrührt.
Die Beurteilung der Echtheit einer Urkunde bleibt regelmäßig einem Schriftsachverständigen vorbehalten, es sei denn, dass sich das Gericht auf anderem Wege eine Überzeugung von der Echtheit verschaffen kann, bspw. durch Zeugen, die bei Errichtung des konkreten Schriftstücks zugegen waren oder den Umstand, dass das Testament vom Erblasser in die besondere amtliche Verwahrung gegeben worden ist.
Die Überprüfung der nachlassgerichtlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht ist grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Anschluss an Senat, 33 Wx 157/23 e).
Die ...