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Erbrecht | Erbscheinerteilung durch unzuständiges Rechtspflegeorgan (OLG)
Das entschieden, dass ein Erbschein unrichtig und damit unwirksam ist, wenn er bei Richterzuständigkeit von einem Rechtspfleger erteilt wurde. Dies ist bei einer Nachlasssache der Fall, wenn die Anwendbarkeit ausländischen Rechts – auch für Vorfragen – in Betracht kommt.
Rechtlicher Hintergrund und Entscheidung
Erbscheine werden durch das zuständige Nachlassgericht erlassen, das Teil der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Handelsregister, Familiensachen, Nachlasssachen) spielen Rechtspfleger eine tragende Rolle. Die „normalen“ Sachverhalte werden durch Rechtspfleger bearbeitet. Sachverhalte, die einer höheren Komplexität unterliegen, bleiben Richtern vorbehalten.
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