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Erbschaftsteuerliche (Un-)Zulässigkeit der Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG
Analyse der Rechtslage sowie Gestaltungsvorschlag
[i]Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 7. Aufl. 2023, § 13b, NWB HAAAJ-32901 Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen und Geschäftsbereiche in eigene Unternehmen unter Begründung verschiedener Beteiligungsverhältnisse ausgegliedert werden, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die im Hinblick auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Gestaltungen Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere Rückausnahmevorschriften i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz kombiniert werden können (dazu unter II). Die Weiterüberlassung von Grundbesitz an Firmen der Gesellschafter kann daher potenziell das überlassene Vermögen derart „infizieren“, dass es als Verwaltungsvermögen gilt, obwohl es produktiv genutzt wird. Um dies zu vermeiden, bleibt als Gestaltungsalternative die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden (dazu unter III). Im Zentrum des folgenden Beitrags stehen die Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG.
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I. Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Vermögensbegünstigung nach § 13b ErbStG
[i]Begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b ErbStG§ 13b ErbStG bestimmt begünstigungsfähiges Vermögen für erbschaft- und schenkungsteuerli...