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Erbschaftsteuerliche (Un-)Zulässigkeit der Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG
Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.
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Vermögensbegünstigung nach § 13b ErbStG
[i]Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 7. Aufl. 2023, § 13b, NWB HAAAJ-32901 § 13b ErbStG bestimmt begünstigungsfähiges Vermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke. Ist das übertragene Vermögen nach § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigt, reduziert sich die erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastung regelmäßig beträchtlich, da der Erwerb im Grundsatz zu 85 % steuerfrei bleibt (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Grund für die Begünstigung ist die Zielsetzung des Gesetzgebers, die Übertragung von volkswirtschaftlich produktivem Vermögen zu privilegieren. Die risik...