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Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Auslandseinsätzen
Zunehmend kommt es in der Praxis eines Unternehmens vor, dass Mitarbeiter auch im Ausland eingesetzt werden. Sei es wegen einer Montagetätigkeit auf einer größeren Baustelle bei einem Kunden in Österreich oder ein kurzer Reparatureinsatz bei einem Auftraggeber in Tschechien oder auch nur die eintägige Dienstbesprechung bei der Konzernmutter in Frankreich. Im Normalfall arbeiten diese Mitarbeiter in einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland und leben auch in Deutschland. Wenn es dann zu einem Auslandseinsatz kommt, stellt sich die Frage: In welchem Land müssen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden? Viele werden sagen: In Deutschland natürlich! Doch so einfach ist es nicht und –wie immer – der Teufel steckt im Detail. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Rechtslage und häufige Praxisprobleme.
I. Rechtliche Ausgangslage
§ 3 Nr. 1 SGB IV regelt die Rechtsgrundlage. In der Sozialversicherung gilt damit (und auch weltweit) grundsätzlich das Beschäftigungsstaatsprinzip. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung, die z. B. in Frankreich ausgeübt wird, nach französischem Sozialversicherungsrecht abgerechnet werden muss. Dabei spielt...