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BBK Nr. 21 vom

Abschreibung nach der Übertragung aufgedeckter stiller Reserven

Udo Cremer

Wenn ein Wirtschaftsgut zu einem höheren Wert als dem Buchwert aus dem Unternehmen ausscheidet, werden stille Reserven aufgedeckt. Diese müssen in der Regel im Jahr des Ausscheidens versteuert werden. In bestimmten Ausnahmefällen gestattet der Gesetzgeber, die Besteuerung zeitlich in die Zukunft zu verlagern. Dieser Beitrag stellt die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Falle einer Veräußerung von bebauten Grundstücken und das Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt dar.

I. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von (bebauten) Grundstücken

Steuerpflichtige, die z. B. Grund und Boden oder Gebäude veräußern, können den beim Verkauf realisierten Gewinn unter den folgenden Bedingungen steuerneutral behandeln:

  1. Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden, welche zuvor mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben;

  2. Anschaffung eines Ersatzgrundstücks bzw. Ersatzgebäudes innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren;

  3. Die weiteren Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG liegen vor.

Die Veräußerung setzt den Übergang eines Wirtschaftsguts von einer Person auf eine andere voraus. Damit handelt es...