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Die Angabe des Abschlussprüferhonorars im Anhang
Bestandteile und Nutzen für den Abschlussprüfer
Das Abschlussprüferhonorar ist eine verpflichtende Angabe im Anhang von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS. Diese ist ebenso ein verpflichtender Bestandteil der Berichterstattung des Abschlussprüfers in der Bilanzsitzung. Welche Bestandteile diese Angabe konkret beinhaltet, wird in diesem Beitrag behandelt. Abgerundet wird der Beitrag mit einer Darstellung des Nutzens für den Abschlussprüfer selbst – insbesondere als Kontrollinstrument im Lichte der EU-Abschlussprüferverordnung.
Das Abschlussprüferhonorar ist eine Pflichtangabe im Anhang.
Für den Abschlussprüfer ist aufgrund der Anforderungen an seine Unabhängigkeit eine laufende Überwachung der Honorare notwendig.
Die Angabepflicht der Honorare nutzt sowohl dem Abschlussprüfer als auch dem Mandanten durch Kostentransparenz.
I. Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen zur Angabe des Abschlussprüferhonorars finden sich für den Jahresabschluss unter § 285 Nr. 17 HGB und für den Konzernabschluss in § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB. Diese sind verpflichtend anzuwendende gesetzliche Vorschriften.
Die besondere Bedeutung des Abschlussprüferhonorars wird auch noch einmal dadurch deutlich, dass der Abschlussp...