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Vergütung | Formularmäßige Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede (hier: 245 €/h oder 255 €/h) ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
Eine formularmäßige Zeithonorarvereinbarung verschafft dem Rechtsanwalt keinen rechtlichen Gestaltungsspielraum, die dieser Abrechnungsart innewohnende Missbrauchsmöglichkeit zu ergreifen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH treffen den Rechtsanwalt str...