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VV | Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers
Ein Versicherungsmakler ist ohne besondere Gründe nicht gehalten, seinem Kunden den Abschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten. Kommt es nicht zum Abschluss und wurde das Gespräch entgegen § 61 Abs. 1 VVG nicht dokumentiert, führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass der Versicherungsmakler sämtliche Behauptungen des potenziellen Kunden zum Gesprächsinhalt widerlegen müsste.
Eine Pflicht zum Zuraten kann sich im Privatkundengeschäft allenfalls dann ergeben, wenn sich der entsprechende Versicherungsschutz quasi aufdrängen muss, weil er bspw. absolut üblich ist oder aus objektiver Sicht eine besondere Gefährdungslage vorliegt.