Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerrechtliche Fallstricke im grenzüberschreitenden Geschäft
Wann ausländische Umsatzsteuer „mitgedacht“ werden muss
Denkt man an steuerrechtliche Implikationen bei grenzüberschreitenden Transaktionen, so dürften sich vordergründig die ertragsteuerrechtlichen Dauerbrenner wie Betriebsstätten, Funktionsverlagerungen oder Quellensteuern aufdrängen. Allerdings hat nahezu jeder ertragsteuerrechtlich zu beurteilende Sachverhalt auch eine umsatzsteuerrechtliche Dimension, die auch (und gerade) im internationalen Kontext nicht unterschätzt werden darf. So kann sich eingangsseitig eine ausländische Umsatzsteuer schnell als Kostenfaktor erweisen. Deutlich schwerer wiegen Versäumnisse auf der Ausgangsseite, schließlich kann sich der leistende Unternehmer nicht in allen Fällen blindlings auf die Übernahme umsatzsteuerrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden verlassen. Bleibt eine Steuerschuld im Ausland unerkannt, drohen neben der fälligen Umsatzsteuer regelmäßig Sanktionen verschiedener Art. Ein prüfender Blick auf die ausländische Umsatzsteuer bleibt daher unerlässlich. Dieser Beitrag soll in seinem Schwerpunkt, neben einem Überblick über die mehrwertsteuerrechtliche Systematik, ausgewählte wiederkehrende Praxisfälle darstellen, bei denen eine Umsatzbesteuerung im Ausland wahrscheinlich erscheint. Im Vordergrund steht weniger die konkrete rechtliche Bewertung von Auslandssachverhalten, sondern vielmehr die Darstellung möglicher Stolperfallen. Der Fokus liegt dabei auf Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B-Fällen).
Während das Umsatzsteuerrecht in der EU weitgehend harmonisiert ist, ist das Umsatzsteuerrecht in Drittländern höchst unterschiedlich ausgestaltet.
Ausgangsumsätze mit Auslandsberührung können zu einer Umsatzsteuerschuld im Ausland mit entsprechenden Deklarationsverpflichtungen führen.
Eingangsseitig kann die Umsatzsteuer eine Definitivbelastung darstellen, die möglichst im Vorfeld erkannt und berücksichtigt werden sollte.