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Körperschaftsteuer | Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte (BFH)
Sieht eine abkommensrechtliche "Switch-over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG: ; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA Russland werden - ungeachtet der Bestimmungen des Buchst. a - Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA Russland nur dann von der deutschen Steuer ausgenommen, wenn di...