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GKV | Horizontaler Verlustausgleich bei Arbeitseinkommen von Selbstständigen
Soweit nach § 3 Abs. 1a der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen i. S. von § 15 SGB IV gelten, ist bei der Berechnung der Einkünfte im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung ein horizontaler Verlustausgleich zulässig.
Zur Beitragsfestsetzung anhand des Arbeitseinkommens hatte die Krankenkasse die (steuerlichen) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ohne den Abzug der negativen (steuerlichen) Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt. Die Beschwerde des Versicherten hiergegen hatte Erfolg.