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KG | Informationserteilung an Kommanditisten nach MoPeG
Der bisher mögliche Antrag eines Kommanditisten, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen (vgl. § 166 Abs. 3 HGB a. F.), ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des Jahrs 2023 ersatzlos und ohne Übergangsvorschrift entfallen. § 166 Abs. 3 HGB a. F. ist auch auf vor Inkrafttreten des MoPeG anhängig gemachte Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Das Gericht lehnt es ab, § 166 Abs. 3 HGB a. F., auch nicht entsprechend, auf noch vor der Gesetzesänderung anhängige Verfahren anzuwenden. Damit fallen die Informationsrechte des Kommanditisten in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte mit der Entscheidung nach den Regeln der ZPO.