NWB Nr. 42 vom Seite 2881

Vielfältig und komplex

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Mit einem Blick in die Vorschrift ist es zumeist nicht getan

§ 17 EStG gehört zu den komplexesten Vorschriften im Einkommensteuerrecht. Nahezu jede Fallkonstellation im Zusammenhang mit dieser Norm weist ihre individuellen Besonderheiten auf. Bei Zweifelsfragen ist es in der Praxis jedoch zumeist nicht mit einem Blick in die Vorschrift des § 17 EStG getan. Denn eine korrekte Rechtsanwendung erschließt sich oftmals erst aus einem Konglomerat weiterer Rechtsgebiete..., so leitet Deutschländer seinen in der NWB Datenbank unter NWB JAAAG-42489 aufrufbaren Grundlagenbeitrag zu § 17 EStG ein. Neben zahlreichen (Auslegungs-)Problemen im Zusammenhang mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 17 EStG, wird diese Komplexität insbesondere durch das Konkurrenzverhältnis zwischen § 17 EStG und § 20 EStG im Zusammenhang mit dem Ausfall von Gesellschafterfinanzierungen nach Einführung von § 17 Abs. 2a EStG i.d.F. des sog. JStG 2019 verstärkt. Hier ist durch die parallel erfolgten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, vor allem auch durch die jeweils vorgesehenen zeitlichen Anwendungsregelungen, eine unübersichtliche Rechtslage entstanden. In der Folge hatte sich der BFH in jüngerer Vergangenheit mit zahlreichen Problembereichen des § 17 EStG zu befassen. Zapf arbeitet auf diese Rechtsprechung auf und gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen.

Ebenfalls vielfältig und komplex sind die Regelungen zur Beitragsberechnung für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Selbständige. Bei Pflichtversicherten zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (wie z. B. Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus auch Beiträge aus weiteren Einnahmen, wie z. B. Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Komplex wird es dann bei den einzelnen Beitragsberechnungsfaktoren und der endgültigen Beitragsfestsetzung. Anlass für Eilts, auf den Prozess der Beitragsberechnung einmal nachvollziehbar darzustellen.

Das BFH-Urteil II R 34/20 hat es noch einmal deutlich gemacht, „erbschaftsteuerlich ist die klassische Jastrowsche Klausel in der Regel nicht empfehlenswert“ (so Zehentmeier in NWB 31/2024 S. 2109), und auch Loose (s. NWB BAAAJ-60362) führt in seiner Anmerkung zum Urteil aus, „dass das Berliner Testament und insbesondere die sog. Jastrowsche Klausel im Hinblick auf die Erbschaftsteuer eher ungünstig sind“. Nunmehr hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BVerfG lautet 1 BvR 1381/24.

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Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2881
DAAAJ-77131