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Einkommensteuer | Energetische Maßnahme gem. § 35c EStG und Ratenzahlung
Ein Abschluss der energetischen Maßnahme i. S. des § 35c EStG liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor (Bezug: § 11 Abs. 2, § 35a, § 35c EStG).S. 801
(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich gem. § 35c Abs. 1 Sätze Satz 1 und 2 EStG auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Stpfl., höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjah...