Ein Geschäftswert oder oder Firmenwert, den ein Einzelunternehmer in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem beginnt, verdeckt in eine von ihm bar gegründete GmbH eingelegt hat, ist erstmals von dem Wirtschaftsjahr an, das nach dem an beginnt, planmäßig auf 15 Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung ist grundsätzlich unabhängig davon, daß der sog. Altgeschäftswert oder Altfirmenwert zuvor von dem Einzelunternehmer nicht versteuert worden ist und daß die GmbH ihn ursprünglich nicht aktiviert hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 124 Nr. 6 BFHE S. 265 Nr. 179, LAAAA-96760
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