Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 1 T 24/23vorgehend Az: 52 C 54/23
Gründe
1 Der Antrag des Schuldners, die angegriffene Kostenrechnung als unzulässig zu verwerfen, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 84/22, juris Rn. 1; vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 1).
2 Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass der Bundesgerichtshof untätig geblieben sei, eine beweiserhebliche Frage nicht beantwortet und einen Nichtannahmebeschluss verfasst habe, anstatt pflichtgemäß zur Förderung der Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Wegen einer bislang unterbliebenen Weiterleitung des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union sei die Kostenrechnung als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsmittel des Schuldners als unzulässig durch den Senat mit Beschluss vom - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom - IV ZR 84/22, aaO; , juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Schuldner keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
Rust
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170924BIVZB32.23.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-76830