Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Influencer im Steuerrecht
Fallstricke erkennen und vermeiden
Der Personenkreis, der sich als Influencer betätigt, wird zunehmend größer. Die Influencer erhalten Zuwendungen teils in Geld aber auch in Form von Sachleistungen von ihren Werbepartnern. Dabei ist nicht allen Influencern klar, dass sich hieraus auch steuerliche Konsequenzen ergeben können. Gleichzeitig ist aber auch nicht immer eindeutig, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallen, als Ausgabe steuerlich zu berücksichtigen sind. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Fallstricke im Rahmen dieser Tätigkeit.
.
I. Definition
Als [i]Große Reichweite und hoher Bekanntheitsgrad in sozialen MedienInfluencer (englisch to influence = beeinflussen, einwirken, prägen) werden Personen bezeichnet, die aus eigenem Antrieb Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) zu einem Themengebiet in hoher und regelmäßiger Frequenz veröffentlichen und damit eine soziale Interaktion initiieren. Dies erfolgt über internetbasierte Kommunikationskanäle wie Blogs und soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube oder Snapchat. Influencer ragen aus der Masse der Social Media Nutzer heraus, da sie mit ihrer Tätigkeit hohe Reichweiten erzielen. Wenn solche Personen ausschließlich durch ihre digitale Präsenz Einfluss gewonnen haben, werden sie im engeren Sinne auch als Digital, Social oder Social Media Influencer bezeichnet.
Die [i]Aufmerksamkeit als neue Währung Kommerzialisierung in diesem Tätigkeitsbereich nimmt immer mehr zu und führt dazu, dass ein Überangebot besteht. Daraus folgern Riedl/Schwenner, dass sich Aufmerksamkeit als neue Währung im Internet etabliert. Messbar gemacht wird diese anhand verschiedener Kennzahlen wie Followerzahlen, Likes oder der Engagement Rate. Deshalb ist es vor allem für Influencer von zentraler Bedeutung, stets präsent zu sein und mit ihren authentischen Posts hohe Aufmerksamkeit zu bekommen. Folglich stehen Imagepflege und Optimierung der Selbstdarstellung stark im Mittelpunkt, wobei sich Influencer im Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch nach Authentizität und der Uniformierung durch Trends bewegen.S. 935
II. Ertragsteuerlich relevante Tätigkeit
1. Freibeträge/Freigrenzen
Ertragsteuerlich [i]Verschiedene Einkunftsarten kommen in Betrachtrelevant ist jede Tätigkeit, die unter eine der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) fällt und keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt. Im Wesentlichen in Betracht kommt dabei die Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs (§ 15 EStG), seltener die selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG). In Betracht zu ziehen sind außerdem noch sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Beträgt [i]Grundfreibetragdas gesamte zu versteuernde Einkommen (für das Jahr 2024) nicht mehr als 11.604 € bei Alleinstehenden, fällt keine Einkommensteuer an (§ 32a Abs. 1 EStG). Wird diese Grenze überschritten und liegen auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so gilt bei der Einkommensteuerveranlagung für andere Einkünfte (z. B. für die aus der Tätigkeit als Influencer) eine Freigrenze von 410 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die [i]HärteausgleichFreigrenze ist vom Freibetrag zu unterscheiden. Während der Freibetrag von den Einkünften immer abgezogen wird, ist bei der Freigrenze der volle Betrag steuerpflichtig, wenn die Freigrenze überschritten wird. Im Falle des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG gibt es in § 70 EStDV noch einen Härteausgleich. Danach ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die betreffenden Einkünfte niedriger als 820 € sind. Übersteigen die Nebeneinkünfte also den Betrag von 410 €, erfolgt eine stufenweise Anpassung an die Vollbesteuerung bis zu einem Betrag von 820 €.
A hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben Einkünfte aus einer Influencertätigkeit von 680 €. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden davon nur 540 € (= 680 €./. 140 €) angesetzt.