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Online-Beitrag vom

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Dipl.-Betriebswirt (FH) StB Uwe Czeppel

§ 33 EStG bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen. Diese umfassen zwangsläufige und unvermeidbare Ausgaben, die über die normale Lebensführung hinausgehen. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen und die abzugsfähigen Kosten erläutert.

Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird die Einkommensteuer auf Antrag (Erklärung in der Einkommensteuererklärung) ermäßigt, indem die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 Abs. 1 EStG). Allerdings ist nur der Teil der Aufwendungen abzugsfähig, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Die Berechnung der zumutbaren Belastung, dargestellt in § 33 Abs. 3 EStG, erfolgt erst nach der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.

Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen ...

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