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Der Formwechsel als steuerschädliche Veräußerung (Teil 1)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2917Der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG ermöglicht einen Wechsel der Rechtsform ohne Rechtsträgerwechsel. Für ertragsteuerliche Zwecke gilt der heterogene Formwechsel trotz des Identitätsprinzips als Vermögensübertragung.
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Zivilrechtliche vs. ertragsteuerliche Einordnung
[i]Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter, NWB QAAAB-04896 Umwandlungsrecht: Gemäß den §§ 190 ff. UmwG kann ein Rechtsträger durch Formwechsel in eine andere Rechtsform gelangen. Nach dem Identitätsprinzip besteht der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform weiter.
[i]Vermögensübertragung Ertragsteuerrecht: Der heterogene Formwechsel gilt aufgrund der Änderung des Besteuerungsregimes als Vermögensübertragung.
Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft: Entsprechende Anwendung der §§ 3 ff. UmwStG (§ 9 Satz 1 UmwStG).
Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft: Behandlung als Einbringung von Mitunternehmeranteilen (§ 25 Satz 1, § 20 UmwStG).
Auswirkungen innerhalb von Sperrfristen des EStG
[i]Hänsch, Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, Grundlagen, NWB PAAAE-90361 Sperrfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG: Ein Formwechsel der Mitunternehmerschaft stellt als Einbringung nach § 20 UmwStG grundsätzlich eine Veräußerung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 UmwStG dar. Die Finanzverwaltung nimmt Einbringungen nach § 20 UmwStG (und auch § 24 UmwStG) zum Buchwert von einer schädlichen Veräußerung aus, we...