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Entkopplung der steuerlichen Verlustnutzung nach § 15a EStG von der wirtschaftlichen Belastung mit dem Segen des BFH
Anmerkungen zum
§ 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) EStG sind nach dem gesellschafterbezogen auszulegen. Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.
Der Einlage- bzw. Haftungsminderungstatbestand ist gesellschafterbezogen und nicht beteiligungsbezogen anzuwenden.
Entnahmen (und Einlagen) sind im Zeitpunkt ihrer Ausführung bewirkt und nicht am Bilanzstichtag, auch wenn es für § 15a EStG auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag ankommt.
Deshalb können die vor einer unentgeltlichen Anteilsübertragung vorgenommenen Entnahmen eines Gesellschafters nicht seinem Rechtsnachfolger zugerechnet werden.
I. Vorbemerkungen
[i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, infoCenter, NWB WAAAC-82953 Sobanski, in: Kraft/Kanzler/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl., § 15a, NWB TAAAJ-52149 § 15a EStG ist eine auf eine spezielle Einkunftsquelle bezogene Verlustnutzungsbeschränkung. Sie bezweckt einen Gleichlauf zwischen der wirtschaftlichen Belastung eines beschränkt haftenden Mitunternehmers und seiner steuerlichen Verlustnutzung.
Wirtschaftlich belastet ist ein beschränkt haftender Mitunternehmer zum einen durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung seiner Pflichteinlage. Mit dieser ist er der Gesellschaft gegenüber – im Innenverhältnis – zur Leistung verpflichtet. Nach Erbringung der Einlage trägt er das Risiko, seine Einlage nicht zurückzuerhalten.