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Gewinn- und umsatzabhängiger Earn Out
Gefährdung der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Steuernachforderungen
[i]Hänsch, Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils gem. § 16 EStG, Grundlagen, NWB SAAAE-58871 Beim Verkauf von Freiberufler-Praxen bzw. Anteilen an Freiberufler-Personengesellschaften nimmt der Veräußerer häufig die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf den Veräußerungsgewinn in Anspruch (sog. halber Steuersatz). Wird im Kaufvertrag neben dem sofort zahlbaren Festkaufpreis noch ein Earn Out vereinbart, d. h. ein in späteren Jahren zahlbarer zusätzlicher variabler Kaufpreis, so besteht nach aktueller Rechtsprechung des BFH ein Risiko, dass die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung auf den Veräußerungsgewinn insgesamt nicht erfüllt sind. In der Folge kann der Veräußerer bei späterer Auszahlung des Earn Outs nachträglich mit einer erheblichen Steuernachzahlung für den VZ der Veräußerung konfrontiert werden. Am Beispiel der Veräußerung einer Arztpraxis wird nachfolgend erörtert, in welchen Situationen dem Veräußerer auch bei späterer Earn-Out-Zahlung der „halbe Steuersatz“ auf den Festkaufpreis erhalten bleibt bzw. welche „Reparaturmaßnahmen“ der Veräußerer nachträglich noch mit Aussicht auf Erfolg ergreifen kann. Für die Veräußerung gewerblicher Betriebe bzw. Mitunternehmeranteile gelten die Ausführungen entsprechend.