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Umsatzsteuer | Keine rückwirkende Rechnungsberichtigung bei fehlendem Hinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Enthält eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nicht den Hinweis nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 14a Abs. 7 UStG, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, kann sie nicht rückwirkend korrigiert werden.
[i]Hinweis auf § 14a Abs. 7 UStG ist materielle Voraussetzung Nach dem EuGH, dem der BFH in seinem aktuellen Urteil folgt, handelt es sich bei der nachträglichen Ergänzung nicht um eine Berichtigung der Rechnung, sondern um die erstmalige Ausstellung der Rechnung. Denn der Nachweis, dass der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt worden ist, stellt eine materielle Voraussetzung für die Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 2 und 3 UStG dar. Dies gilt nicht nur in den Fällen eines Umsatzsteuerbetrugs, sondern generell für die Fälle eines Dreiecksgeschäfts.
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