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Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters
Eine nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird (Bezug: § 52a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO; § 86d, § 86e StBerG).
Das elektronische Dokument ist im Urteilsfall zwar mit einer einfachen Signatur versehen, und als grds. zulässiger sicherer Übermittlung ist das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gewählt worden (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO i. V. mit § 87d, § 86d und §§ 87e 86e StBerG). Allerdings stammte die Unterschrift auf dem Schriftsatz von einem Steuerberater, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt (ausweislich der Safe-ID) für eine andere Steuerbe...