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Einordnung eines Schreibens des FA als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid
(1) § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar. (2) Aus Sicht des Stpfl. – als Erklärungsempfänger – ist ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben des FA, das mitteilt, dass es einen vorangegangenen Bescheid ändert, keine wiederholende Verfügung, sondern ein Zweitbescheid, wenn das FA in einem laufenden Klageverfahren dem FG telefonisch mitteilt, dass noch Änderungsbescheide ergangen seien, das Schreiben daraufhin dem FG übermittelt und der Stpfl. jedenfalls dadurch das Schreiben erhält (Bezug: § 118 AO; § 68 Satz 3 FGO).
Die wiederholende Verfügung eines Verwaltungsakts ist kein neuer Verwaltungsakt, auch wenn sie die äußere Form eines Verwaltungsakts hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (vgl. , NWB TAAAB-39356, BFH/NV 1997 S. 542, unter II...