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Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
(1) Wird während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so wird das Verfahren gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufzunehmen. (2) Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Insolvenzgläubigerin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund ihres Anfechtungsanspruchs eine Sicherung erlangt hat (Bezug: § 191 Abs. 1 AO; § 16, § 17 Abs. 1 AnfG; § 130 InsO; § 250, § 295 Abs. 1 ZPO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur Insolvenzmasse (, ...