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Aussetzungszinsen bei AdV eines Feststellungsbescheids
Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen (Bezug: § 237 Abs. 1 Satz 2, § 361 Abs. 3 Satz 1 AO).
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den ausgesetzten Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg hat. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn dies einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO betrifft und aufgrund dessen die Vollziehung des Folgebescheids nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ausgesetzt wurde. Aussetzungszinsen entstehen bei einer Rücknahme der Klage auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten wird, mit dessen Ausse...