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BÜRO Nr. 10 vom Seite 10

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – BGB-Gesellschaft

Jörg Bensch

In unserer Reihe zu den Rechtsformen widmen wir uns heute einer eher unbekannten aber in der Praxis dennoch gar nicht zu seltenen Rechtsform, nämlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wurde zum reformiert, so dass hier einige Neuregelungen zu beachten sind. Was Du über diese Rechtsform wissen solltest, lernst Du in folgendem Beitrag.

Info

Das Thema Rechtsformen von Unternehmen stammt aus Lernfeld 9 des Rahmenlehrplans und wird im Prüfungsteil Wirtschafts- und Sozialkunde abgefragt.

Vorbemerkung

Eine Personengesellschaft liegt immer dann vor, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dieser Zusammenschluss muss im Fall der GbR grundsätzlich kein rein unternehmerisches Ziel haben (§ 705 BGB).

Beispiele für Zusammenschlüsse ohne unternehmerische Ziele sind Wohn-, Tipp- und Fahrgemeinschaften. Man nennt diese GbRs nicht rechtsfähige GbR („Innengesellschaft“), da sie nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, sondern den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander ermöglicht.

Wirtschaftliche Bedeutung erhält eine GbR, wenn deren Mitglieder im Namen der Gemeinschaft Rechtsgeschäfte mit Außenstehenden tätigen (Vertre...

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