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IWB Nr. 19 vom Seite 784

Neuere Entwicklungen bei der Einkünftebesteuerung in Frankreich

Zur aktuellen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des deutsch-französischen DBA

Prof. Dr. Cornelia Kraft und Prof. Dr. Gerhard Kraft

Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen ist eines des ältesten deutschen DBA. Neuere Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere durch die Implementierung des MLI zu BEPS sowie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH, des Conseil d'État und des BFH, haben zahlreiche Änderungen der Besteuerung von grenzüberschreitenden Investitionen zwischen Deutschland und Frankreich bewirkt. Im Folgenden sollen schlaglichtartig einige wichtige Entwicklungen aufgezeigt werden. Zum einen werden die Auswirkungen der Umsetzung des MLI auf das DBA Frankreich skizziert. Zum anderen werden einige für deutsche Investoren wichtige Aspekte der Besteuerung von in Frankreich erzielten Einkünften sowie diesbezügliche höchstrichterliche Entscheidungen thematisiert.

Kernaussagen
  • Durch die Umsetzung des MLI wird das DBA Frankreich weiter modernisiert und an das OECD-Musterabkommen angeglichen werden. Dies betrifft konkret Vorschriften zur Vermeidung der missbräuchlichen Abkommensnutzung. Insbesondere umfasst sind eine Generalklausel zur Verhinderung des Abkommensmissbrauchs, Mindestbesitzdauern für die Nutzung der „Land-rich“-Klausel bei der Veräußerung von Grundvermögen sowie für die Anwendung des Schachtelprivilegs bei Dividenden.

  • Beim Bezug von Dividenden und bestimmten anderen Einkünften können inländische Kapitalgesellschaften neben der Reduktion der Quellensteuern entsprechend den Vorschriften des DBA Frankreich eine Erstattung von Quellensteuern nach französischem Steuerrecht beantragen. Dabei werden die Quellensteuern auf der Grundlage des Nettoeinkommens nach Abzug von Erwerbs- und Erhaltungsaufwendungen berechnet. Zudem sind über die abkommensrechtlichen Vorschriften hinaus nach französischem Recht auf Antrag Quellensteuerreduktionen in Verlustsituationen möglich.

  • Besonderes Augenmerk gebührt auch den derzeit beim BFH anhängigen Verfahren zu Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen unter dem Regime des DBA Frankreich. Von diesen ist u. a. Klärung zu erwarten, ob die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraussetzt, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt.S. 785