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IWB Nr. 19 vom Seite 774

Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und aus aktivem öffentlichen Dienst im Verhältnis zu Luxemburg

Die steuerliche Behandlung nach dem Änderungsprotokoll v. 6.7.2023 zum DBA Luxemburg

Christoph Ott

[i]Änderungsprotokoll v. 6.7.2023 zum DBA Luxemburg, NWB RAAAJ-45133 Das Änderungsprotokoll v.  zum DBA Luxemburg enthält im Bereich der Zuordnung der Besteuerungsrechte für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und aus aktivem öffentlichen Dienst nicht nur eine, sondern tatsächlich zwei Bagatellregelungen, die von Art. 15 und 19 OECD-MA 2017 bzw. Art. 14 und 18 der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA (DBA Verhandlungsgrundlage) vom August 2013 abweichen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Grundsätze der Zuordnung der Besteuerungsrechte für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und aus aktivem öffentlichen Dienst sowie die im Verhältnis zu Luxemburg geltenden Abweichungen und Bagatellregelungen dar. Darüber hinaus wird die konkrete Anwendung der entsprechenden Regelungen des DBA Luxemburg anhand mehrerer Beispiele illustriert.

Kernaussagen
  • Das Änderungsprotokoll zum DBA Luxemburg enthält mit Wirkung v. Veranlagungszeitraum 2024 im Bereich der Verteilung der Besteuerungsrechte an Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und aus aktivem öffentlichen Dienst jeweils zwei Bagatellregelungen. Diese stellen erste Ansatzpunkte der deutschen Abkommenspolitik in Zeiten flexiblerer Arbeitsausübung, insbesondere durch Möglichkeiten des Homeoffice, dar. Sie modifizieren die Regelungen des OECD-Musterabkommens bzw. der deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen und haben Modellcharakter.

  • Zwischen Deutschland und Luxemburg pendelnden Arbeitnehmern ist es künftig möglich, ihre Tätigkeit an bis zu 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in ihrem Ansässigkeitsstaat auszuüben, ohne dass es zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte an den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat kommt. Dabei gilt nach dem Protokoll zum DBA Luxemburg eine tägliche zeitliche Bagatellregelung von 30 Minuten.

  • Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird es sog. Ortskräften ermöglicht, ihre Tätigkeit an bis zu 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kassenstaat auszuüben, ohne dass es zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte an ihrer Vergütung kommt. Insoweit gilt nach dem Protokoll zum DBA Luxemburg eine weitere zeitliche Bagatellregelung. Hiernach gilt eine Tätigkeit nur dann als in einem der Vertragsstaaten ausgeübt, wenn sie an einem Tag mindestens 30 Minuten in diesem Vertragsstaat ausgeübt wurde.S. 775