Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA Luxemburg)
v. 23. 04. 2012 (BGBl 2012 II S. 1403)
Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2014 II S. 728) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2023 II Nr. 334 S. 3) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 147) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Großherzogtum Luxemburg –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
RAAAJ-45133