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BBK Nr. 19 vom Seite 909

Dreiecksfahrten: Steuerliche Wertung und Buchung

Wolfgang Eggert

Der größte deutsche Automobilclub weist in einer Veröffentlichung des Jahres 2024 Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw von über 0,38 € bis mehr als 2 € je gefahrenem Kilometer aus. Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte ist aber nur die deutlich geringere Entfernungspauschale steuerlich abzugsfähig. Es ist deshalb wenig verwunderlich, wenn davon betroffene Personen bemüht sind, den Betriebsausgabenabzug möglichst zu optimieren. In diesem Buchführungs-Seminar soll eine Variante dazu untersucht werden. Zudem werden die erforderlichen Buchungen dargestellt.

I. Beschränkte Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale

[i]Wege Wohnung – Betriebsstätte mit EntfernungspauschaleDie Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten dürfen im Grundsatz den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Allerdings lässt dann Satz 2 der Vorschrift den Abzug zu, der auch bei Arbeitnehmern möglich ist, also die Aufwendungen, wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 2 bis 6 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 bis 7 EStG für die Entfernungspauschale geregelt sind. § 9 Abs. 2 EStG schreibt die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vor.

Abzugsfähig sind folglich für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte für die ersten 20 Entfernungskilometer jeweils 0,30 € (= 0,15 € je gefahrenem Kilometer) und ab dem 21. Entfernungskilometer jeweils 0,38 € (= 0,19 € je gefahrenem Kilometer).

[i]Andere Fahrten voll abzugsfähig, soweit Aufwand nicht unangemessenAndere betriebliche Fahrten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Lediglich Aufwendungen, welche die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind insoweit als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Bei einem handelsS. 910üblichen, zu einem „normalen“ Preis erworbenen Pkw kommt diese Nichtabzugsfähigkeit aber in der Regel nicht infrage.

II. Sachverhalt

Die selbständige Rechtsanwältin R nutzt ihren betrieblichen (beruflichen) Pkw ausschließlich für berufliche Zwecke, aber nicht für Privatfahrten. Sie führt ein ordnungsgemäßes, nicht zu beanstandendes Fahrtenbuch.

Von den insgesamt 12.000 km, die von ihr im Jahr zurückgelegt wurden, entfallen 3.000 km auf die Fahrten zwischen dem von R privat bewohnten Einfamilienhaus und der Kanzlei. Die Fahrtstrecke beträgt weniger als 20 km.

[i]Typische DreiecksfahrtenAllerdings gibt es weitere Fahrten (Fachbegriff Dreiecksfahrten), die wie folgt durchgeführt wurden:

Diese Fahrten von insgesamt 4.000 km würden, wäre R direkt in die Kanzlei gefahren, 2.500 km Fahrten vom Einfamilienhaus zur Kanzlei beinhalten. Aufgrund der Mandantentermine haben sich also 1.500 Mehrkilometer ergeben.

R hat diese Fahrten als berufliche Fahrten erfasst, da die Fahrten von zu Hause nicht in der Kanzlei geendet haben und die Fahrten zur Kanzlei nicht von zu Hause aus angetreten wurden.

Die als Betriebsausgaben gebuchten Kfz-Kosten des Jahres stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AfA
6.000 €
Versicherung
500 €
Kfz-Steuer
150 €
Reparaturen, Wartung 19 % USt
800 €
Benzin 19 % USt
1.350 €
Gesamt
8.800 €

Es ergeben sich folgende Fragen:

  • Stimmt die Annahme von R zur steuerlichen Behandlung der Dreiecksfahrten?

  • Wie erfolgt die korrekte Buchung des Vorgangs?